|
SHZ l ASH Schweizerischer Hinterwälder Zuchtverein |
|
|
|
Statuten Schweizerischer Hinterwälderzuchtverein SHZ/ASH 1. NAME, SITZ Art. 1 Unter
dem Namen Schweizerischer Hinterwälderzuchtverein (SHZ) besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der
Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten. 2. ZWECK Art. 2 1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des
Hinterwälderviehs in Reinzucht und rassenreinen Beständen, vorab im
Berggebiet oder in Steillagen und auf der Grundlage von betriebseigenem
Raufutter. 2. Der Zweck soll
erreicht werden durch: a) Bestimmung des Zuchtziels und Organisation der
Zuchtleitung und des Zuchtbuchs, Festsetzung der Anforderungen an die Tiere
für die Aufnahme ins Zuchtbuch. b) Priorität hat der
Natursprung c) Beurteilung der
Tiere d) Kennzeichnung der
Tiere erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des BVET (TVD) durch den Halter. e) Auswahl der
Zuchtstiere und deren Vermittlung unter den Mitgliedern. f) Wahrung und
Förderung der gemeinsamen Berufsinteressen und deren Vertretung gegenüber der
Öffentlichkeit, Behörden und anderen Organisationen. g) Förderung der
beruflichen Weiterbildung. 3. MITGLIEDSCHAFT,
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Art. 3. 1. Der Verein setzt
sich zusammen aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern. 2. Aktivmitglied kann
jeder Halter eines dem Zuchtbuch angeschlossenen Hinterwälderbestandes
werden, der sich verpflichtet, die Statuten, Beschlüsse und Reglemente
einzuhalten. 3. Passivmitglied kann jede, den Bestrebungen des Vereins
wohlgesinnte, natürliche und juristische Person werden. Art. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand, auf Grund einer Anmeldung an den Präsidenten. 2. Mitglieder, welche
die Interessen des Vereins gefährden, oder diesen entgegenwirken, die
Statuten, Beschlüsse und Reglemente nicht beachten, ihren Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses an die
Vereinsversammlung zu. 3. Der Austritt kann
nach Bezahlung des Jahresbeitrages auf Ende des Rechnungsjahres erfolgen. Die
Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher dem Präsidenten
schriftlich abgegeben werden. Art. 5 Anspruch auf Vereinsvermögen Ausgeschlossene
oder Ausgetretene und aus anderen Gründen ausscheidende Mitglieder oder deren
Erben, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4. DIE ORGANISATION Art. 6 Organe und Geschäftsjahr 1. Die Organe des Vereins
sind: a) Vereinsversammlung b) Vorstand c) Zuchtleitung d) Kontrollstelle 2. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr Art. 7 Vereinsversammlung 1. Die
Vereinsversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Jedes Aktivmitglied und
jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Vereinsversammlung ist das
oberste Organ des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig.
2. Ihr liegen
insbesondere ob: a) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung b) Entlastung von Vorstand und Kontrollstelle. c) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets. d) Festsetzung des Jahresbeitrages. e) Beschluss über Anträge des Vorstandes oder von
Mitgliedern. f) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Zuchtleitung
und der Kontrollstelle. g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Rekursfällen. h) Statutenänderung, Auflösung und Liquidation des Vereins.
3. Die ordentliche
Vereinsversammlung findet in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, wenn
er es als notwendig erachtet. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein
Fünftel der Mitglieder es verlangt. Vereinsversammlungen müssen den
Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Datum unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände schriftlich angekündigt werden. a) Anträge gehen an den Vorstand, der sie beratet
und beantwortet. Dem Antragsteller wird die Möglichkeit gegeben, an einer
Vorstandssitzung seinen Antrag zu erläutern. b) Anträge an die Generalversammlung müssen bis 31.12. des
Vorjahres mit schriftlicher Begründung an ein Vorstandsmitglied gelangen.
Später eintreffende Anträge werden für die laufende GV nicht berücksichtigt. 4. Die Beschlüsse
werden, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit
dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abstimmungen werden
in der Regel offen vorgenommen. Für Statutenrevisionen sind zwei Drittel der
anwesenden Stimmen erforderlich. Die Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das
absolute, im 2. das relative Mehr und bei Stimmengleichheit der Präsident. Art. 8 Vorstand 1. Der Vorstand
besteht aus 7-9 Mitgliedern und konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 7
Abs. 2 lit. f. selbst. 2. Der Vorstand
leitet den Verein und führt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ
vorbehalten sind. Er hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Vorbereitung, Einladung und Leitung der
Vereinsversammlung b) Vollziehung der Beschlüsse der Vereinsversammlung c) Wahl des Vizepräsidenten, Kassiers und Sekretärs d) Besorgung der laufenden Geschäfte e) Regelung der Aufgaben der Zuchtleitung f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern g) Pflegt die Beziehung zu andern Organisationen. h) Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der
Sekretär. 3. Die Sitzungen des
Vorstandes erfolgen auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte
erfordern, oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Die Traktanden müssen den
Vorstandsmitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Mitglied mehr als die Hälfte
anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen,
gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl zählt die Stimme des Vorsitzenden
doppelt. 4. Die Mitglieder des
Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie können nach
Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden. In den Vorstand sind alle
Mitglieder des Vereins wählbar. Art. 9 Zuchtleitung 1. Die Zuchtleitung ist verantwortlich für die Führung des
Zuchtbuches, die Ausstellung von Abstammungsausweisen, die Beurteilung und
die Leistungskontrolle der Tiere. Sie legt die Richtlinien fest für den
Einsatz der Zuchtstiere. a) Bestimmt die Anforderungen an Kühe für die definitive
Aufnahme ins Zuchtbuch. b) Auswahl der Zuchtstiere und deren Vermittlung unter den
Mitgliedern des Vereins. 2. Für die Amtsdauer und die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen von
Art. 8 Abs. 4. Art. 10 Kontrollstelle 1. Die Kontrollstelle
besteht aus 2 Rechnungsrevisoren und einem Ersatz. 2. Die Kontrollstelle
prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung darüber
schriftlichen Bericht. Sie kann im Einverständnis mit dem Vorstand eine
externe Rechnungsprüfinstanz beiziehen. 3. Die Revisoren
sollten möglichst nicht im selben Jahr ersetzt werden. Im übrigen
gelten die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 4 sinngemäss. 5. FINANZIERUNG Art. 11 1. Die Einnahmen des
Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und sonstigen
Einnahmen. 2. Die ordentliche
Vereinsversammlung bestimmt jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge.
Passivmitglieder bezahlen einen festen Betrag, der für Einzel- und
Kollektivmitglieder verschieden festgelegt werden kann. Die Beiträge der
Aktivmitglieder setzen sich zusammen aus einem fixen Anteil pro Mitglied und
variablen Anteilen pro Zuchtbuchtier und provisorisch aufgenommenem Tier.
Stichtag ist der Tag der eidg. Viehzählung. 3. Die Einnahmen
dienen der Verfolgung des Vereinszweckes und zur Deckung der Verbindlichkeiten
des Vereins. 6. AUFLÖSUNG Art. 12 Verfahren Die
Auflösung des Vereins kann durch die Vereinsversammlung frühestens einen
Monat nach Bekanntgabe eines schriftlichen Auflösungsantrages an den Vorstand
mit zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. Die Einladung zur
Auflösungsversammlung erfolgt schriftlich und mindestens einen Monat vor der
Versammlung. Art. 13 Liquidation des Vereinsvermögens Die
Auflösungsversammlung hat ein allfällig vorhandenes Vermögen einer
Organisation, die im Sinne des Vereins tätig ist, zukommen zu lassen 7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 14
Mitteilungen Die
Orientierung der Mitglieder erfolgt durch Publikation in den «HW-Info» oder
durch Schreiben. Art. 15 Haftung der
Mitglieder Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Art. 16 Subsidiäres
Recht Soweit
diese Statuten nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 17
Inkrafttreten der Statuten Diese
Statuten werden von der Vereinsversammlung vom 13. März 2005 beraten,
genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 5. März 2000.
Jedem Mitglied ist ein Exemplar auszuhändigen. Grindelwald, den 13.
März 2005 Der Präsident: Der Sekretär: Im ganzen Text wird die männliche Ansprechperson verwendet, die
sinngemäss auch für weibliche Amtsinhaber gilt. |
||
|
|
||
|
So erreichen Sie
uns: |
|
|
|
Schweizerischer Hinterwälder
Zuchtverein Tiervermittlungsstelle Präsidentin Kathrin Berger Eggweidli 3551 Oberfrittenbach |
Aufmerksam + Gesellig |
|
|
Telefon: +41 (0)34 402 32 37 E-Mail: k.berger at
hinterwaeldervieh.ch |
Design & Konzept by © VSC 16.08.2007 |
|